Reparaturkosten
Die gegnerische Versicherung hat grundsätzlich die entstandenen Reparaturkosten in einem Haftpflichtschadenfall, die sich aus der Kalkulation des Kfz-Gutachters ergeben, zu übernehmen. Sie haben auch die Möglichkeit Ihr Fahrzeug gegenüber der generischen Versicherung fiktiv abrechnen zu lassen. Sollten Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, würden Sie die von Kfz-Sachverständigen/ Gutachter im Unfallgutachten ermittelte Reparaturkosten ohne die Mehrwertsteuer ausgezahlt bekommen.
Sie als Geschädigter können immer darauf bestehen, dass Ihr Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand repariert wird, wie es sich vor dem Unfallschaden befand. Die Reparaturkosten werden nicht mehr übernommen, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges) oder um einen technischen Totalschaden (Reparaturkosten stehen unverhältnismäßig zum Reparaturaufwand) handelt.
Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, die bei einem wirtschaftlichen Totalschaden in Betracht kommen würde. Diese nennt man die sogenannte 130 % Regel.
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Ihr unabhängiger Kfz Gutachter in Berlin und Brandenburg, Roberto Bertussin.