130 Prozent Regel
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden im Haftpflichtschadenfall haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug dennoch reparieren zu lassen. Allein müssen folgende Schritte eingehalten werden.
1. Schritt: Die kalkulierten (prognostizierten) Unfallreparaturkosten dürfen inklusive einer merkantilen Wertminderung die 130 % Regel des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs nicht übersteigen.
2. Schritt: Die Reparatur des Unfallfahrzeuges muss sach-und fachgerecht nach den Vorgaben des erstellten Schadengutachtens durch den Kfz-Sachverständigen / Gutachter erfolgen.
3. Schritt: Das unfallreparierte Fahrzeug muss nach BGH Rechtsprechung für weitere 6 Monate weitergefahren werden. Dadurch bring man sein „Integritätsinteresse“ zum Ausdruck, da man das Fahrzeug unbedingt behalten möchte.

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Ihr unabhängiger Kfz Gutachter in Berlin und Brandenburg, Roberto Bertussin.